Bungeesurfen ist in der Schweiz zurzeit nicht spezifisch normiert. Die Wassersportart fällt aber in den Anwendungsbereich des Binnenschifffahrtrechts; so gelten beim Bungeesurfen z.B. die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Rettungspflicht des Binnenschifffahrtgesetzes. Zudem sind haftpflicht- und versicherungsrechtliche Aspekte zu beachten. Dies zeigt eine aktuelle juristische Abhandlung.

Bungeesurfen ist eine Fliessgewässersportart. Ihre Ausübung ist auf Schweizer Flüssen grundsätzlich erlaubt und steht jedermann offen. Bis anhin existiert keine Gesetzgebung, die das Bungeesurfen spezifisch normiert. Anwendbar bleiben aber die allgemeinen Regeln, die das Binnenschifffahrtsrecht für die Nutzung der öffentlichen Gewässer aufstellt. Zu erwähnen sind namentlich die allgemeine Sorgfalts-, Rettungs- und Meldepflicht, die Beschriftungsvorschrift, oder die Bestimmung zur Fahrunfähigkeit; letztere liegt vor bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.50 oder mehr Gewichtspromille. Weniger klar verhält es sich dagegen mit Vortritts- und Ausweichregeln. Nach der hier vertretenen Ansicht lassen sich rechtlich am ehesten folgende Vortritts- und Ausweichregeln für das Bungeesurfen ableiten:

(1.) Bungeesurfende dürfen nur dann andere Flussnutzer (Schwimmende, Schlauchboote, Luftmatratzen etc.) flussaufwärts passieren (surfen), wenn das Fahrwasser hinreichend Platz für eine gefahrlose Vorbeifahrt gewährt;

(2.) Andernfalls sowie in Zweifelsfällen haben Bungeesurfende zu warten bzw. den andern Flussnutzern den Vortritt zu gewähren;

(3.) Treibt ein oder mehrere Flussnutzer – z.B. infolge der Strömungsverhältnisse in einer Flusskurve – auf den flussabwärts wartenden Bungeesurfer oder das Bungeeseil zu oder besteht die Möglichkeit dazu, so ist grundsätzlich der Bungeesurfende verpflichtet, auszuweichen und die mit dem Seil verbundene Gefahr für die Flussbenutzer zu mindern.

Ausformulierte Verhaltensregeln zum Bungeesurfen finden sich im Merkblatt „Gefahrenblatt Bungeesurfen“, das Vertreter der Bungeesurfszene zusammen mit der Schweizerischen Lebensrettungs­gesellschaft (SLRG) und Royal Ropes erarbeitet haben und online zur Verfügung steht. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) hat ebenfalls einen online Ratgeber aufgeschaltet. Es handelt bei diesen Verhaltensregeln sich um Empfehlungen. Sie sind also rechtlich nicht verbindlich. Ihre rechtliche Bedeutung liegt darin, dass Gerichte sie teilweise zur Bestimmung des Massstabs des sorgfaltsgemässen Verhaltens in Straf- und Haftpflichtprozessen herbeiziehen können. Sie liefern zudem praktische Anhaltspunkte für die sichere Ausübung des Bungeesurfsports.

Bungeesurfen führt bei geringer anderweitiger Flussnutzung kaum zu nennenswerten Nutzungskonflikten, insbesondere bei Wasser- bzw. Lufttemperaturen unter 17 C° bzw. 24 C°. Soweit die besurfte Flussstelle genügend breit und die Bungeesurfenden für die andern Nutzer im Voraus hinreichend sichtbar sind, kommen die wenigen Nutzer meist gut aneinander vorbei bzw. weichen einander autonom aus (Selbstregulierung). Bei einer regeren Flussnutzung ist die Situation anders zu beurteilen. Treiben unzählige Badende und Gummiboote in einem mehr oder weniger fortwährenden Strom auf der gesamten Flussbreite flussabwärts, ist ein Bungeesurfen unter Einhaltung der genannten Vortritts- und Ausweichregeln unmöglich. Es fehlt dann faktisch der erforderliche Raum für das gefahrlose Passieren. Nutzungskonflikte und die dazugehörigen Folgen und Risiken sind unvermeidbar. Die Gefahr erhöht sich zusätzlich, wenn die Surfstelle in einer Flusskurve liegt, so dass Boote und Schwimmer von der Strömung in dieselbe Fahrrinne gezogen werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist daher vom Bungeesurfen abzusehen. In diesen Fällen ist das Bungeesurfen, das der übrigen Nutzung bereits von der Fahrtrichtung entgegenläuft, unseres Erachtens nicht mehr gemeinverträglich sondern als gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren.

Das Bungeesurfen birgt, wie andere Sportarten, eine gewisse Gefahr, andere zu schädigen. Der Bungeesurfende sollte alles unternehmen, um Dritte nicht zu schädigen. Ansonsten wird er unter gegebenen Voraussetzungen gemäss Obligationenrecht (Art. 41 OR) haftpflichtig. Gefahren sind zu vermeiden, Regeln und Empfehlungen – auch wenn nicht gesetzlicher Natur – sind zu beachten. Zudem besteht die Pflicht zu helfen, wenn ein Mensch in Gefahr ist. Bungeesurfen sollten nur angeboten werden, wenn die Sicherheit der Teilnehmer tatsächlich gewährleistet werden kann. Haftungsausschlüsse, im Besonderen für Personenschäden, stossen an ihre Grenzen und dürften den Anbieter von Bungeesurfkursen kaum entlasten.  

Es besteht für das private Bungeesurfen keine Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Da im Schadenfall grosse Schadensummen entstehen können, ist ein Versicherungsabschluss trotzdem empfehlenswert. Der gewerbliche Anbieter von Bungeesurfen unterliegt zwar nicht der Versicherungs­pflicht gemäss der Gesetzgebung über das Anbieten von  Risikoaktivitäten. Eine Versicherungspflicht könnte sich aber aus der Binnenschifffahrtsgesetzgebung ergeben. Die Gesetzgebung bleibt diesbezüglich aber wage, so dass unklar bleibt, ob eine Versicherungspflicht besteht oder nicht.

Hinweis: Dieser Beitrag ist die stark gekürzte Fassung von Raphael Märki / Karl-Marc Wyss, Bungeesurfen im Recht, die im Jusletter vom 8. April 2019 erschien.